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   BGH, 13.12.1993 - NotZ 45/92   

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BGH, 13.12.1993 - NotZ 45/92 (https://dejure.org/1993,979)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1993 - NotZ 45/92 (https://dejure.org/1993,979)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 (https://dejure.org/1993,979)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Notarzulassung - Feststellung fachlicher Eignung - Würtembergische Notarprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung einzelner Niederschriften bei der Beurteilung der Eignung eines Notarbewerbers; Vergabe weiterer Bewertungspunkte für das Ergebnis einer württembergischen Notarprüfung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1870
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 45/92
    Eine solche Beschränkung der Kontrolldichte (Beurteilungsspielraum; zur Begriffsbildung vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 40 Rdn. 90 ff; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. S. 101 ff) wird von der Rechtsprechung seit jeher bei der Personalauswahl für den öffentlichen Dienst eingehalten (BVerwGE 26, 65; 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]; für die beamtenrechtliche Beurteilung vgl. ferner BVerwGE 61, 176, 185 f; 80, 224, 225) [BVerwG 22.09.1988 - 2 C 35/86]; sie ist für diesen Bereich im Ergebnis auch in der Literatur unstreitig (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 114 Rdn. 9 f; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 114 Rdn. 25; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 114 Rdn. 19 - jeweils m.w.N.).

    Auch wenn man bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abstellt (so Senatsbeschl. v. 17. März 1975, NotZ 8/74; v. 27. Oktober 1975, NotZ 11/74 und NotZ 1/75; vgl. demgegenüber Beschl. v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/73, DNotZ 1975, 48, 49), so gilt dies doch nur, wenn das anzuwendende Recht nicht ausdrücklich oder nach seinem Zweck etwas anderes bestimmt oder sich die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts aus der Natur der Sache ergibt (BVerwGE 61, 176, 192; vgl. auch BVerwGE 39, 135, 139; Kopp, aaO, § 113 Rdn. 96; Redeker/von Oertzen aaO, § 108 Rdn. 22).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 45/92
    Sie folgt damit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1986 (BVerfGE 73, 280) , welche eine grundsätzliche gesetzliche Regelung der Auswahlgesichtspunkte als durch den Gesetzesvorbehalt geboten ansah, unter dem Eingriffe in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG stehen.

    Für den staatlich gebundenen Beruf des Notars, der der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236, 237; BVerfGE 73, 280, 292), gilt nichts anderes.

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 5/81

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin - Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 45/92
    Für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern ging die Rechtsprechung davon aus, daß die Landesjustizverwaltung eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe, die insbesondere durch das Sachlichkeitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden war (st. Rspr. vgl. Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; v. 14. Januar 1991, NotZ 9/90; v. 2. August 1993, NotZ 29/92).

    Im übrigen wäre, wenn sich die Richtlinie gerade im Hinblick auf die Auswahlmaßstäbe des § 6 Abs. 3 BNotO in besonders gelagerten Fällen als unvollständig oder ungeeignet erweisen sollte, die Landesjustizverwaltung gehalten, sie anzupassen und so zu entscheiden, wie es nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers geboten ist (zur bisher in Frage kommenden Anpassung von Ermessensrichtlinien vgl. die st. Rspr. des Senats, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 25. Oktober 1982, NotZ 14/82, DNotZ 1983, 244; v. 14. Januar 1991, NotZ 8 und 10/90).

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle -

    Dies hat der Senat in mehreren Entscheidungen erst jüngst für die im wesentlichen vergleichbaren Regelungen der baden-württembergischen AVNot vom 4. Juli 1991 (Die Justiz 1991, 394) eingehend dargelegt (vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt, NotZ 45/92, NotZ 46/92 und NotZ 47/92 - jeweils zum Abdruck in BGHR vorgesehen).

    Bei der Entscheidung, wie dieses Auswahlkriterium seinem Gewicht nach im Verhältnis zu den anderen aussagekräftigen Gesichtspunkten einzuordnen ist, muß der Justizverwaltung mangels einer gesetzlich vorgesehenen Rangfolge ein grundsätzlich weiter Spielraum zugebilligt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 und NotZ 47/92 - jeweils zum Abdruck in BGHR vorgesehen).

    Dies hält sich im Rahmen des zur Ausfüllung der Wertungsmerkmale zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 und NotZ 47/92 zur entsprechenden Regelung der bad.württ. AVNot).

    Mit dieser im Vergleich zu den übrigen Eignungsmerkmalen verhältnismäßig geringeren Berücksichtigung wird der vom Antragsteller befürchteten und vom Antragsgegner ersichtlich erkannten Gefahr vorgebeugt, daß Anwälte, denen die Gelegenheit, einen Notar zu vertreten oder dessen Amt zu verwesen, nicht oder nicht im gleichen Maße wie etwa einem mit einem Anwaltsnotar soziierten Kollegen geboten ist, in einen uneinholbaren Wertungsrückstand geraten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, 47/92 und 49/92).

    Soweit der Senat in den bereits erwähnten Entscheidungen vom 13. Dezember 1993 auch für die als Regelnachweis der fachlichen Eignung in § 2 Abs. 2 Satz 2 AVNot Nds vorgesehene Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. - Fachinstitut für Notare - veranstalteten Grundkurs eine - bisher nicht vorhandene - Kontrolle des erreichten Erfolgs als unerläßlich angesehen hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, NotZ 45/92, zum Abdruck in BGHR bestimmt), läßt sich daraus ebenfalls nichts Entscheidendes zu Gunsten des Antragstellers ableiten.

  • OLG Köln, 07.02.2001 - 2 VA (Not) 35/00
    (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.1993 - NotZ 45/92 - = NJW 1994, 1870; BGH, Beschluss vom 25.04.1994 - NotZ 19/93 = Nds.Rpfl.

    Dem hat der Antragsgegner dadurch Rechnung getragen, dass sowohl für das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AVNot als auch für die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und die theoretische und praktische Fortbildung gem. den Nr. 2.- 4. jeweils eine Höchstpunktzahl von 90 Punkten erzielt werden kann (vgl. hierzu näher BGH, Beschluss vom 13.12.1993 - NotZ 45/92 - sub 4. b, bb = NJW 1994, 1870, 1872).

    Ebensowenig kann die Notarvertretertätigkeit und die Tätigkeit als Notariatsverweser nach dem verstorbenen Notar Y. H. zu einer Vergabe von Sonderpunkten führen; denn ansonsten würde die in § 18 Abs. 2 Ziff. 4 AVNot vorgesehene und gebotene Begrenzung des Gewichts der Urkundspraxis wieder aufgehoben und im Ergebnis über eine systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums eine unzulässige Ungleichbehandlung anderer Bewerber eintreten (vgl. BGH NJW 1994, 1870, 1873; sowie BGH, Beschlüsse vom 25.11.1996 - NotZ 46/95 -, NJW-RR 1997, 948, vom 13.03.1998 - NotZ 27/97 -, NJW-RR 1998, 1597 und vom 30.11.1998 - NotZ 28/98 - ).".

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95

    Eignungsmerkmale für das Anwaltsnotariat: Anforderungen an die Kontrolle des

    Die "erfolgreiche Teilnahme" an freiwilligen Vorbereitungskursen beruflicher Organisationen, die nach § 6 Abs. 3 S. 2 BNotO in die Bewertung der fachlichen Eignung einbezogen werden kann, setzt nach der zum neuen Zulassungsrecht (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl I 150) entwickelten (Beschlüsse v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, BGHZ 124, 327; NotZ 48/92, DNotZ 1994, 328; NotZ 45/92, NJW 1994, 1870; NotZ 47/92, LM BNotO § 6 Nr. 17) und gefestigten (Beschlüsse v. 25. April 1994, NotZ 20/93, BGHZ 126, 39; NotZ 19/93, Nds. Rpfl. 1994, 330) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit des Mißerfolges voraus.

    Gegen diese Gewichtung bestehen, wie der Senat für die im wesentlichen inhaltsgleiche Allgemeinverfügung des Landes Baden-Württemberg (AV vom 4. Juli 1991, Die Justiz, S. 394) entschieden hat, keine rechtlichen Bedenken; eine Rangfolge der einzelnen Eignungsmerkmale legt § 6 Abs. 3 BNotO nicht fest (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 45/92, NJW 1994, 1870; NotZ 47/92, LM BNotO § 6 Nr. 17).

  • BGH, 07.06.2010 - NotZ 3/10

    Notarrecht: Pflicht eines Amtsnachfolgers zur Verwahrung der Akten seines

    Durch sie wird aber auch eine Selbstbindung der Verwaltung begründet, mit der Maßgabe, dass die Behörde bei der Behandlung künftiger Fälle nicht mehr beliebig von ihren Richtlinien abweichen darf (vgl. BGHZ 124, 327, 332; BGHZ 37, 179, 185; BGH, NJW 1994, 1870, 1871; DNotZ 1994, 318, 321; vgl. Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler BNotO, 6. Aufl., § 111 Rn. 83).
  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 27/97

    Berücksichtigung der Absolvierung eines Grundkurses als Regelnachweis für die

    Das in dem Runderlaß vom 27. Juni 1991 in der heute gültigen Fassung geregelte Bewertungssystem des Antragsgegners, das dem gleichgelagerten Auswahlsystem der meisten Landesjustizverwaltungen in der Bundesrepublik entspricht (vgl. hierzu die Übersicht bei Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 6 Rdn. 22 ff.), ist in sich ausgewogen und steht - abgesehen von der Regelung in Nr. 11. 3 f zur Vergabe von Sonderpunkten für erfolgreiche Teilnahme an Klausuren - im Einklang mit § 6 Abs. 3 BNotO (Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 25/97, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt - Hessen; Beschl. v. 25. November 1996 - NotZ 46/95, BGHR BNotO § 6 Abs. 3 S. 2 Auswahlverfahren 2 - NRW; Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, NJW 1994, 1870 - Baden-Württemberg; Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, Nds.Rpfl.

    Eine Zuteilung von Sonderpunkten für die Beurkundungstätigkeit ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zulässig; sie würde die gebotene Begrenzung des Gewichts der Urkundspraxis wieder einschränken oder aufheben und im Ergebnis über eine systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums zu einer Ungleichbehandlung anderer Bewerber führen (BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, NJW 1994, 1870, 1872 f. sowie Beschl. v. selben Tage - NotZ 47/92 und NotZ 49/92, BGHR BNotO n.F. § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 2, 3; ferner Beschl. v. 25. November 1996 - NotZ 46/95, NJW-RR 1997, 948, 950).

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01

    Aufhebung der Auswahlentscheidung betreffend die Besetzung einer Notarstelle;

    Der Senat hat es deshalb abgelehnt, für Beurkundungen, die über die nach der Punktewertung mögliche Höchstzahl hinausgehen, Sonderpunkte zuzubilligen (Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 - NJW 1994, 1870 unter 4 b dd).
  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 26/97

    Berücksichtigung von Leistungsbewertungen in Grund- und Wiederholungs- und

    Im übrigen würde durch eine Überschreitung dieser Grenze auch das ausgewogene Verhältnis der einzelnen Bewertungsparameter - nicht zuletzt zwischen den einzelnen notarspezifischen Vorbereitungsleistungen (Nr. 11. 3 c und d des Runderlasses) - in unzulässiger Weise verzerrt (Sen.Beschl. v. 24. November 1997 - NotZ 3/97, aaO, S. 7; vgl. zur Ausgewogenheit des Auswahlsystems allgemein: Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, NJW 1994, 870 für Baden-Württemberg; Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, Nds.Rpfl. 1994, 330 für Niedersachsen).
  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 11/97

    Durchführung des Auswahlverfahrens bei Vergabe von Notarstellen -

    Der Senat hat entsprechende Regelungen der baden-württembergischen (Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 = NJW 1994, 1870) und der niedersächsischen Allgemeinverfügungen in Angelegenheiten der Notare (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 = NdsRpfl. 1994, 330) als rechtlich unbedenklich bestätigt.

    Die Frage, ob die Vergabe von fünf merkmalsfreien Sonderpunkten gemäß Abschnitt A II Nr. 3 f des Runderlasses für die Beurkundungstätigkeit, für die eine Punkteobergrenze vorgesehen ist, nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, aaO) rechtlich unbedenklich ist, kann unentschieden bleiben.

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 46/95

    Berücksichtigung der erfolgreichen Teilnahme an einem freiwilligen

    Eine Zuteilung von Sonderpunkten für die Beurkundungstätigkeit ist nicht zu lässig, sie würde die gebotene Begrenzung des Gewichts der Urkundspraxis wieder einschränken oder aufheben und im Ergebnis über eine systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums zu einer Ungleichbehandlung anderer Bewerber führen (BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 = NJW 1994, 1870, 1872 f).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92

    Kriterien für die Auswahl unter mehreren für das Amt eines Notars geeigneten

    Eine Selbstbindung ist vielmehr nur noch durch eine Interpretation der in § 6 Abs. 3 vorgegebenen unbestimmten Rechtsbegriffe im Rahmen des eingeräumten Beurteilungsspielraums möglich, mit dieser Zielsetzung aber auch erlaubt (Senatsbeschlüsse vom heutigen Tage, NotZ 45/92 u.a.).
  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 46/96

    Anrechnung von Zeiten im ehrenamtlichen Dienst; Anrechnung von

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 37/02

    Kriterien für die Auswahl von Notarbewerbern

  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 38/96

    Ausnahme vom Regelerfordernis der örtlichen Wartezeit für einen Bewerber um die

  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 26/00

    Gewichtung der Auswahlkriterien bei der Besetzung einer Notarstelle

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 9/95

    Antrag auf Zulassung zum Notariat - Anwaltliche Vortätigkeit als

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